Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
TWirtAusbV 2005§ 5 Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/5#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/5#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/5#abs-3 (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/5#abs-4 (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/5#abs-5 (5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TWirtAusbV%202005/5#abs-6 (6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: